SATZUNG
der
GEWERBEGEMEINSCHAFT KAHLA
§1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen "GEWERBEGEMEINSCHAFT KAHLA".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V.". - Der Verein hat seinen Sitz in 07768 Kahla und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Kahla und ihr Einzugsgebiet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr beginnt mit der Gründung am 09.04.2003 und ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Ziele des Vereins
- Der Verein setzt sich zur Aufgabe, in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Kahla und ihrer Umgebung interessierter Kräfte, insbesondere des Handels und des Handwerks, der Industrie und der Banken, des Gaststättengewerbes, der Freien Berufe und der städtischen Behörden sowie sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Kahla zu erhalten und zu stärken. Die freiwillige Mitgliedschaft findet unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Interessen statt.
- Mittel und eventuelle Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Alle Inhaber von Ehrenämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse sein, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Kahla und deren Einzugsgebiet haben.
- Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.
- Gesuche um Aufnahme sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand beschließt über Aufnahme oder Ablehnung. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
- Mit der Aufnahme bestätigt das Mitglied, Satzung und Ordnungen des Vereins anzuerkennen und zu befolgen.
- Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- Vollmitglied als Gewerbetreibender, Handwerker oder freiberuflich Tätiger
- Fördernde Personen des öffentlichen Lebens
- Ehrenmitglieder
bb. Fördernde Mitglieder sind nicht gewerbsmäßige Mitglieder, die durch Kenntnisse und Erfahrungen die Interessen des Vereins fördern und unterstützen. Sie können vom Vorstand vom Beitrag befreit werden.
cc. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben und durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt worden sind. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§4 Beitrag
- Beiträge, Gebühren und Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der jährlichen Mitgliederversammlung mit 75% Stimmenmehrheit beschlossen.
- Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Insolvenz, Tod oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zu erklären. Der Austretende hat die anteiligen Beiträge und Umlagen bis zum Ende der Kündigungszeit zu bezahlen. Eine Rückerstattung von Beiträgen und Anspruch auf das Vereinsvermögen wird ausgeschlossen.
- Mit dem Austritt aus dem Verein erlischt sofort jedes Recht des Austretenden dem Verein gegenüber.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:
- Wenn das Mitglied trotz Mahnungen und Anordnungen des Ausschlusses mit der Bezahlung des Jahresbeitrages oder sonstiger im Verein beschlossener und festgelegter Abgaben 3 Monate im Rückstand ist.
- Bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen des Vereins.
- Bei sonstigen den Vereinsinteressen erheblich zuwiderlaufenden Gründen.
- Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen untersagt.
§6 Rechtsweg
Über Ausschluss oder Nichtaufnahme ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
- Wahl von zwei Kassenprüfern (alle 2 Jahre)
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Änderung und Ergänzung der Satzung
- Entlastung des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
- Die Jahresmitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden und ist mindestens drei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind bis drei Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
- Anträge auf Änderung der Satzung können von den Mitgliedern bis jeweils einen Monat vor Ablauf des vorhergehenden Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und müssen den Mitgliedern vom Vorstand im vollen Wortlaut bis spätestens eine Woche vor der Jahresmitgliederversammlung zugänglich gemacht werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und müssen von ihm außerdem innerhalb von vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder sowie bei dauernder Beschlussunfähigkeit des Vorstandes einberufen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied. Auf Antrag des Vorstandes kann auch ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes fordern. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Wunsch von 25% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird geheim abgestimmt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Dem /-r Vorsitzenden
- Seinem /-r Stellvertreter /-in (2. Vorsitzende /-r)
- Dem /-r Geschäftsführer /-in
- Dem /-r Schatzmeister /-in
- Dem /-r Schriftführer /-in
- Dem /-r Pressesprecher /-in
- Den höchsten 5 Beisitzern /-innen
- 2 Kassenprüfern /-erinnen
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt vertreten.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied werden.
- Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
- Verwaltung des Vereinsvermögens; Verwendung der Geldmittel, Erstellung von sonstigen Ordnungen.
- Festsetzung, Erlass oder Stundung von Beiträgen.
- Beratung und Vorlage der Vorschläge, Ausführung der gefassten Beschlüsse, Aufstellung von Organisationsplänen zu Veranstaltungen.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
- Einberufung von Vorstandssitzungen. Der Vorstand hat mindestens alle zwei Monate zu tagen, über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand wacht über die Einhaltung der Satzung des Vereins und der festgelegten Ordnungen. Er hat Verstöße zu ahnden und kann sich dazu folgender Ordnungsmaßnahmen bedienen:
- Verwarnung
- Verweis
- Ausschluss
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach gehörig erfolgter Ladung mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Fehlen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters führt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Beschlüsse werden offen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende bzw. bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Auf Antrag beschließt einfache Mehrheit geheime Wahl.
§10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der 75% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit.
- Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine zu beschließende gemeinnützige Organisation.
§11 Inkrafttreten der Satzung
- Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, über Änderungen der Satzung zu beschließen, die
- wegen Eintragung in das Vereinsregister vom Registergericht verlangt oder
- zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von der Finanzverwaltung gefordert werden.
- Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Kahla, den 18. Juni 2003